Art 9 WWSUVtrVertragsänderungen
Erscheinen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags erforderlich, um eines seiner Ziele zu verwirklichen, so werden sie zwischen den Regierungen der…
§ 27 Abs. 6 SR-GesetzGesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
§ 16 Absatz 6 gilt bei Neuabschluss von Verträgen. Die Regelung ist durch den Landtag nach zwei Jahren daraufhin zu überprüfen, ob anderslautende…
Art. 11 Abs. 2 NRW-27520Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung…
Art 7 ZJDVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten
Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse…
Art. 43 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i 32014L0023RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR)
einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a, oder