Erwägungsgrund 43 32014L0023
Bei der Vergabe von Konzessionen für bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendienstleister sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vorschriften für die Konzessionsvergabe unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendienstleistern selbst vergebenen Dienstleistungskonzessionen vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Sendungen sowie andere Vorbereitungsdienste, wie Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, zum Gegenstand haben. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Ausstrahlungs-Mediendienste wie für Abrufdienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.