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Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung des Vertrags nicht durch die Vertragsparteien beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht innerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nichteinführung einer Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Vertrags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Verhandlungen über die Beilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht.
Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Einführung, Änderung oder Ergänzung einer Rechtsvorschrift dem Vertrag widerspricht, so beträgt die Frist für die Anrufung des Schiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekanntmachung dieser Rechtsvorschrift.
Ist ein gekündigter Vertrag nach § 134 Absatz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der…
Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines…
Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei…
In Bezug auf Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften gemäß Artikel 1, die vor dem 17. September 2014 geschlossen wurden, gilt diese Verordnung nur…
Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.