Erwägungsgrund 24 32014R0912
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen angewendet werden, nach denen die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 als Schiedsbeklagte auftreten soll, da es notwendig ist, dass die Union die Verteidigung in diesen Fällen übernimmt, wobei dies aber dennoch der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen sollte. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen zur Beilegung von Streitigkeiten im Wege des Vergleichs nach Artikel 15 Absatz 3 angewandt werden, da diese Beschlüsse sich allenfalls vorübergehend auf den Haushalt der Union auswirken, weil der betroffene Mitgliedstaat die finanzielle Verantwortung für etwaige Streitfolgen übernehmen muss und wegen der detaillierten Kriterien zur Annehmbarkeit solcher Vergleiche, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind —