§ 8 Abs. 1 SchStVVerordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend…
§ 5 Abs. 3 SächsPÜGSächsisches Personalübergangsgesetz
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder oder deren Vertreter. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.…
§ 12 Abs. 1 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens jeweils drei Vertretungen der…