(XXXX) WZG§35Abs4Bek 1987-05-21
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Australien,Belgien,Bulgarien,Dänemark,Finnland,Frankreich,Luxemburg,den Niederlanden,Norwegen,Österreich,Schweden,Spanien,Südafrika,dem Vereinigten Königreich,den Vereinigten Staaten Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.