II. WZG§4BELuaBek
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - des Benelux-Markenamts (Anlage 7), - des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und - der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.