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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
(Bundesgesetzbl. I S. 478),
(Bundesgesetzbl. I S. 781),
(Bundesgesetzbl. I S. 288) und die
(Bundesgesetzbl. I S. 485).
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