(XXXX) WZG§4RAMSARBek
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024).