Anlage 8 ZAGAnzV(zu § 12 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2326 - 2328; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 1 KMAnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 7 - 9)
Anlage 4 AnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige).
§ 11 Abs. 1 ZAGAnzVAnzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bedeutende Beteiligung am eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular…