Anlage 2 WpIPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte
Wertpapierinstitut: Laufende NummerAuslagerungsunter- nehmen inklusive AdresseKN-Ident- NummerAusgelagerte Aktivitäten und ProzesseStatus (geplant zum/…
§ 8 Abs. 2 Nr. 15 ZAGAnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,
§ 3 Abs. 1 Nr. 15 AnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,
§ 8 Abs. 3 ZahlPrüfbVDarstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 26 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten…
§ 1 Abs. 2 ZahlPrüfbVAnwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne…