§ 40 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als…
§ 36 Abs. 1 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im…
§ 41 Abs. 1 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten…
§ 35 Abs. 1 Zahnärzte-ZVDer Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen.…
§ 37 Abs. 1 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der…