§ 7 Zahnärzte-ZV
Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn
a).
er es beantragt,
b).
er gestorben ist,
c).
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d).
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.