ZahnmedAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ZahnmedAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.