ZahntechAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ZahntechAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.