§ 30 ZApprO
Prüfungstermine
(1)
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2)
Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.