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Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note 1.„sehr gut“,wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,2.„gut“,wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,3.„befriedigend“,wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,4.„ausreichend“,wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
Die Note lautet 1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,50,2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,50…
Die Note lautet 1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,5,2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis…
Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet 1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,50,2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis…
Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben…
Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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