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Die Note lautet | | | | | --- | --- | --- | | 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,5, | | 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5, | | 3.…
Die Note lautet | | | | | --- | --- | --- | | 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,50, | | 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, | |…
Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben…
Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet | | | | | --- | --- | --- | | 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,50, | | 2. | „gut“ |…
Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
| | | |
| 1.„sehr--- gut“,wenn| --- | --- |
| 1. | „sehr gut“, | wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,2.„gut“,wennProzent, |
| 2. | „gut“, | wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,3.„befriedigend“,wennProzent, |
| 3. | „befriedigend“, | wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,4.„ausreichend“,wennProzent, |
| 4. | „ausreichend“, | wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent |
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.