Anlage 6 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2425; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Der/Die Studierende der Medizin ...............................................…
§ 15 Abs. 2 ZApprOFamulatur
Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst…
Anlage 7 AAppOApprobationsordnung für Apotheker
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1501) Herr/Frau .............................................................. ist in der Zeit vom…
§ 7 Abs. 5 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen…
§ 20 Abs. 3 Nr. 6 ZApprOAntragsunterlagen
das Zeugnis über die Famulatur.