§ 81 Abs. 2 ZDGÜbergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des…
§ 44 Abs. 1 ZDGZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.
§ 192 Abs. 2 SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.
§ 83 Abs. 5 ZDGÜbergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
§ 50 Abs. 1 BGSGGesetz über den Bundesgrenzschutz
Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.