Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, werden die Beamtinnen und Beamten einer geeigneten Dienststelle, möglichst…
Die exemplarische praktische Einweisung nach Absatz 2 findet in der Beschäftigungsdienststelle statt. Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße…
Die Einführungszeit erfolgt anstelle des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes; sie ist besonders bei den…
Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Betreuungs-, Assistenz- oder Pflegeleistungen unter der Verantwortung einer…
Der Erwerb der Befähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisung gemäß § 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.