§ 7 Abs. 1 BFDGGesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen…
§ 4 Nr. 2 RVWZPauschBeitrVVerordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
§ 14b Abs. 3 ZDGAndere Dienste im Ausland
Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das…
§ 15 Abs. 1 BFDGGesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das…
§ 10 BFDGGesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde…