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Für die Rückgabe der Personalakte gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.
Für Zwecke der Kostenfestsetzung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren, an dem eine Wehrersatzbehörde beteiligt ist, ist die Personalakte kurzfristig an die Wehrersatzbehörde zurückzugeben, sofern eine Auskunft nicht ausreicht. Die Personalakte ist an die Wehrersatzbehörde zurückzugeben, wenn festgestellt wird, dass der Musterungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist.
Liegt ein Antrag auf Versorgung nach den §§ 47 bis 48 des Zivildienstgesetzes vor, übersendet das Bundesamt, sofern der Antragsteller einwilligt, dem zuständigen Versorgungsamt eine Ablichtung der Tauglichkeitsakte und der für das Verfahren erforderlichen Teile der Heilfürsorgeakte.
Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt…
Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung dieses…
Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, übermittelt das…
Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, können auch nach ihrem Ausscheiden…
Die Personalaktendaten dürfen auch in automatisierten Dateien nur für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personalführung oder der Personalbearbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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