§ 16 Abs. 1 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter…
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 ZDVGPersonalangelegenheiten
Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
§ 2 Abs. 4 Nr. 2 ZDVGVertrauensmann
der Dienstleistenden, die vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Verwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen worden sind.
§ 14 Abs. 2 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
In Teilen von Dienststellen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes erfüllen, hat die…
§ 64 Abs. 6 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.