§ 4 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die…
§ 51 Abs. 2 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer…
§ 3 Abs. 2 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte…
§ 61 Abs. 2 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer…
§ 23 Abs. 1 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach acht Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht…