§ 24 Abs. 1 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen,…
§ 10 Abs. 2 DrittelbGGesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
§ 25 Abs. 1 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht…
§ 107 Abs. 1 StGBStrafgesetzbuch
Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf…
§ 20 Abs. 1 MitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt…