ZDVWahlV 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.