ZensG 2011 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 ZensG 2011Kosten der Übermittlungen an das Statistische BundesamtGesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 · Abschnitt 6 § 23§ 25 Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.