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Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,
Datum der letzten Eheschliessung,
Datum der Beendigung der letzten Ehe,
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
Zuzug aus dem Ausland,
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die…
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
Monat und Jahr der Geburt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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