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Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
für das Gebäude:aa)Gemeinde, bb)Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum), cc)Zahl der Wohnungen im Gebäude, dd)Zahl der leerstehenden Wohnungen;
für jede Wohnung des Gebäudes:aa)leerstehende Wohnung, bb)gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung, cc)Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, dd)Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter), ee)Zahl der Personen in der Wohnung, ff)Fläche der Wohnung, gg)Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern, hh)Höhe der monatlichen Miete, ii)Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;
als Hilfsmerkmale:
Anschrift des Gebäudes,
Lage der Wohnung im Gebäude,
Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,
bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.
Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet…
Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der…
ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.