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Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
Nutzung der Wohnung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder Ferienwohnung,
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang,
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
Fläche der Wohnung,
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
Höhe der monatlichen Miete,
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart,
Beteiligung am Erwerbsleben,
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
Stellung im Beruf,
Arbeitsort;
Staatsangehörigkeiten,
Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25…
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach §…
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.