Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung für die in den ausgewählten Gebäuden gemeldeten Einwohner Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Anschrift.
Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden, die für die Führung der Grundbücher zuständigen Stellen, die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen, die Finanzbehörden, die für die Gebäudebrandschutzversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe den zuständigen statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung Namen und Vornamen oder Bezeichnung und Anschrift der Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen Gebäude.
Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen…
Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern…
Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet…
Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um Angaben zu folgenden…
Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.