§ 51 Abs. 2 BPolGGesetz über die Bundespolizei
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
§ 72 Abs. 1 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
§ 63 ZFdGBehördlicher Eigenschutz
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre…
§ 53 Abs. 2 ZFdGSicherungs- und Schutzmaßnahmen
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung…
§ 52 ZFdGBefugnisse bei Ermittlungen
Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Ermittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten…