§ 51 BPolG
Erleidet jemand einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
als unbeteiligter Dritter
Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, und dadurch einen Schaden erlitten haben.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.