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Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.
Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.
Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur…
zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an gilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt…
Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und…
Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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