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Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder
§ 62 Absatz 1 und 2, § 63 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 65 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehung die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Im Übrigen gelten die §§ 73, 74 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.