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Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Im Übrigen gelten die §§ 73, 74 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder
um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.
§ 4062 Absatz 1 und 22, sowie§ die63 §§Absatz 411, 2 und 424 sowie § 65 Absatz 1 Satz 11, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehung die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.