Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter · Kapitel 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2
Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 79 ZFdGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen