§ 90 ZFdG
Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Dateisysteme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
Protokollierung.
In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.