§ 89 Abs. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander…
§ 104 Abs. 1 Nr. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
einem schriftlichen Abschnitt,
§ 97 Abs. 2 Nr. 4 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und
§ 90 Abs. 2 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären…
§ 92 Abs. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde…