§ 8 Abs. 3 ZHG§8DVVerordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die Bestallungsurkunde ist nach Muster 2 (Anlage 3) auszustellen. Sie gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Fortbildungskursus erfolgreich beendet wurde.
Anlage 3 ZHG§8DVVerordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(Fundstelle des Originaltextes: BAnz 1952, Nr. 246, S. 2) der Dentist Nachdem ------------- die Dentistin .................................................,…
§ 88 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde…
§ 16 Abs. 1 ZHGGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat.…
§ 4 Abs. 10 SächsLZahnarztGSächsisches Landzahnarztgesetz
Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des öffentlich-rechtlichen Vertrags.