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Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskursus kann der Dentist die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes beantragen, in dem er seinen Wohnsitz hat.
| 1. | der Nachweis, daß der Dentist Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist, |
| 2. | der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist, |
| 3. | die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskursus, |
| 4. | die Geburtsurkunde, hilfsweise der Personalausweis, |
| 5. | das polizeiliche Führungszeugnis. |
Die Bestallungsurkunde ist nach Muster 2 (Anlage 3) auszustellen. Sie gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Fortbildungskursus erfolgreich beendet wurde.
Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 27) der Nachdem --- Dentistenassistent(in) ..........................................., die geboren am…
Die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, entscheidet im Einzelfall darüber, ob einem Dentisten, der eine ausländische…
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde…
Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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