§ 34 Abs. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
§ 67 Abs. 2 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
§ 50 Abs. 2 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
§ 112 Abs. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt…
§ 97 Abs. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem…