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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 985) | | | --- | | Herr/Frau ................................................................................... | | (Vorname, Name –…
Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs…
Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine…
ohne Approbation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 3 die Zahnheilkunde ausübt,
Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizgleichgestellten Staaten über
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der ApprobationApprobation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis,Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs,Berufs oder der partiellen Berufsausübung,
den Verzicht auf die ApprobationApprobation, die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder die Erlaubnis,Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,
das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben: Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
Beruf der betroffenen Person,
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizgleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizgleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der ApprobationApprobation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizgleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über 1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung, 3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder die Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde, 4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder 5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums.“
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.“
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten.“
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.