Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 ZIdPrüfV
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