ZivVZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietGerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege§ 11 ZivVZustV SLAbrufverfahrenVerordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 15. Juli 1994 § 10§ 12 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDie Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken erteilt. Hilfreich:0 Nicht hilfreich:0 § 10§ 12