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Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung im Sinne von § 67 der Grundbuchverfügung angelegt werden.
Sofern durch Umstellung ein eindeutiges Ergebnis nicht zu erreichen ist, erfolgt die Anlegung durch Umschreibung oder Neufassung ( §§ 68, 69 der Grundbuchverfügung).
Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinellen Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.