§ 3 Abs. 1 VFBAZVVerordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
Art. 4 Abs. 3 SN-5350Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
Die Leistung wird vierteljährlich im Voraus erbracht.
Art. 1 Abs. 3 SN-5403Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
Die Zuweisungen nach § 5 und § 16 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18…
Art. 2 Abs. 1 NRW-27520Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 29 Buchst. c SN-5401Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Zuweisungen nach §§ 5 und 15 Abs. 2 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages…