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Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
Die Stundengebühr beträgt: 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 755 Euro,2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 168 Euro.
Die Monatsgebühr beträgt: 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes7 646 Euro,2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes8 526 Euro,3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes10 249 Euro.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne…
KostenblockStundensatz in EuroAbschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss…
Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als…
Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß…
Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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