Art. 223 Abs. 1 Buchst. f 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
durch die Zerstörung der einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtigen Waren unter zollamtlicher Überwachung oder die Aufgabe dieser Waren zugunsten der Staatskasse;
Art. 124 Abs. 1 Buchst. d 32013R0952Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die…
§ 31 Abs. 3 Nr. 2 ZollVGZollverwaltungsgesetz
entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt.